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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1)   Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehen­de oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lie­ferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2)   Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Ge­schäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1)   Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestäti­gung nichts anderes ergibt.

(2)   An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" be­zeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabga­ben und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2)   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen einge­schlossen; sofern sie zu berechnen ist, wird sie in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3)  Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsendbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln der Bundesrepublik Deutschland betreffend der Folgen des Zahlungsver­zugs.

(5)  Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner kann es allenfalls, sofern dieser Ausschluss nicht möglich sein sollte, in­soweit geltend machen, als es auf Ansprüchen aus dem entsprechenden Vertrag beruht.

(6)   Für Lieferungen in das Ausland behalten wir uns vor, nur gegen Eröffnung eines unwiderruflichen Dokumenten-Akkreditivs, welches von einer international angesehenen deutschen Bank bestätigt wurde, gegen Gestellung einer gleichwertigen Sicherheit oder gegen Vorauszahlung, deren Höhe in unser Ermessen gestellt ist, zu liefern. CAD (cash against documents-) Lieferungen stellen keine Sicherheit dar und bedürfen be­sonderer Vereinbarung.

(7)   Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach be­sonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Be­rechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen, die sofort nach Abgabe zu entrichten sind.

(8)   Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld­posten zuzüglich eventuell aufgelaufener Zinsen und Kosten verwendet.

(9)   Verzugszinsen werden mit acht Prozentpunkten über dem Basiszins­satz berechnet, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zins­satz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

(10)   Nachhaltig säumige Zahlungsweise berechtigt uns auch nach Be­hebung des Zahlungsverzuges, Vorauszahlung für unterwegs befindliche oder noch folgende Lieferungen zu fordern oder von noch ganz oder teil­weise unerfüllten Verträgen zurückzutreten. Das gleiche Recht steht uns zu, wenn uns Gründe bekannt werden, durch welche unsere Ansprüche gefährdet erscheinen. Zur Offenlegung dieser Gründe sind wir nicht ver­pflichtet.

(11)   Bei eigenständigen neuen Aufträgen, aber auch bei Anschlussauf­trägen sind wir nicht an die bisherigen Preise gebunden.

§ 4 Liefer-/ Abnahmepflicht / Haftung

(1)   Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, den Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, den Erhalt einer rechtswirksamen Bestellung und einer vereinbarten Anzahlung voraus.

(2)   Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzei­tige und ordnungsgemäße Erfüllung der jeweiligen Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3)    Der Besteller ist zur Abnahme der Ware verpflichtet. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir­kungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlan­gen. Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir ausdrücklich zum Not­verkauf berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung einer Laufzeit, einer Fertigungslosgrö­ße oder eines konkreten Abnahmetermins können wir spätestens nach vier Monaten nach Vereinbarung des Abrufauftrages eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen.

(4)   Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in An­nahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5)   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrun­de liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, gel­tend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6)   Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertre­ter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typi­scherweise eintretenden Schaden begrenzt. Ein zu Gunsten des Bestel­lers entstehendes Rücktrittsrecht ist binnen 14 Tagen ab seiner Entste­hung durch Erklärung uns gegenüber auszuüben, anderenfalls verfällt es und der Besteller ist zu Abnahme der verspäteten Lieferung verpflichtet.

(7)  Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung ei­ner wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Scha­densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8)   Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(9)   Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

(10)   In Fällen höherer Gewalt, d.h. bei Umständen und Vorkommnissen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht verhindert wer­den können, ruhen die Vertragsverpflichtungen zwischen den Vertrags­parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Über­schreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

(11)   Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnah­men im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussper­rung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung von erheblichem Einfluss sind. In sonstigen Fällen der Überschreitung des Liefertermins wird ohne besondere Erklärung des Bestellers eine Nachlieferungsfrist von 14 Tagen, berechnet ab dem Zeit­punkt des Ablaufs des Liefertermins, vereinbart.

(12)  Teillieferungen sind zulässig.

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten - Belieferung

(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart. Die Belieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

(2)   Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurück­genommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Ver­packungen auf eigene Kosten zu sorgen. Vorstehendes gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend etwas Anderes geregelt ist. In einem solchen Falle ist der Besteller verpflichtet, uns etwaige Kosten der Entsorgung der Ver­packung zu erstatten.

(3)   Europaletten müssen bei Warenübernahme ausgetauscht werden. Mehrwegverpackungen müssen bei Warenübernahme ausgetauscht oder innerhalb von zwei Wochen zurückgeliefert werden; danach erfolgt die Inrechnungstellung.

(4)   Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(5)   Konstruktions- und Änderungen der Zusammensetzung der geliefer­ten Ware sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben vorbehalten, so­fern die zu liefernde Ware für den vereinbarten Zweck verwendet werden kann und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

(6)   Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5% der Auftragsmenge sind pro­duktionsüblich und von dem Besteller hinzunehmen.

(7)   Teillieferungen sind ausdrücklich gestattet und als selbständige Liefe­rungen zu betrachten und zu bezahlen.

§ 6 Mängelhaftung

(1)   Wir leisten Gewähr für eine nach dem Stand der Technik fehlerfreie Ware. Irgendwelche Eigenschaften der von uns gelieferten Produkte werden nicht zugesichert. Das gilt gleichermaßen für von uns selbst hergestellte Produkte als auch für solche Produkte und Produktteile, die wir zuvor selbst von Dritten erworben haben. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien im Sinne von § 443 BGB werden von uns nicht abgegeben. Für vom Besteller beigestellte Materialien und deren Ver- wend- und Brauchbarkeit für die Erfüllung des Vertrages einschließlich aller sich hieraus ergebenden Folgen wird keine Gewähr übernommen. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Besteller die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt oder verwendet oder dieser die Vorschriften zur Wartung und Pflege der gelieferten Ware nicht befolgt hat oder eigenmächtig Nacharbeiten an der gelieferten Ware durchführt. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(2)   Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandete Waren sind vom Be­steller solange sachgerecht zu lagern, bis sie von uns besichtigt worden sind.

(3)   Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lie­ferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt, jeweils innerhalb von dreißig Tagen nach Rückempfang der beanstandeten Ware. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbe­seitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zur Höhe des Kaufpreises zu tragen, so­weit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(4)   Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ansprüche auf Scha­densersatz, insbesondere auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

(5)   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Bestel­ler Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit un­serer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vor­sätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaf­tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und insofern auf das Doppelte der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.

(6)   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuld­haft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre­tenden Schaden und insofern auf das Doppelte der jeweiligen Auftrags­summe, höchstens jedoch EUR 2,0 Mio. (Euro zwei Millionen), begrenzt. Für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, wird von uns keinesfalls gehaftet.

(7)   Soweit der Besteller nach den vorstehenden Bestimmungen Ansprü­che auf Schadensersatz gegen uns geltend macht, ist der Anspruch auf Belieferung ausgeschlossen.

(8)   Für alle Schäden, die auf von dem Besteller beigestellte Materialien zurückzuführen sind, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9)   Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(10)   Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(11)   Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerech­net ab Gefahrenübergang. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Aus- schlussfrist von zwölf Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

§ 7 Gesamthaftung

(1)   Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorge­sehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenser­satzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2)   Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz­haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Ver­treter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)   Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung - vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs­verzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zu­rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wenn wir dies mit angemessener Frist dem Besteller im Voraus angedroht haben; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüg­lich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2)   Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich und sachgemäß zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neu­wert zu versichern.

(3)   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die ge­richtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4)   Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäfts­gang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forde­rung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unse­re Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstel­lung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Be­steller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mit­teilt.

(5)   Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung ent­stehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt ge­lieferte Kaufsache. Eine Gewährleistung oder Haftung für die neue Sache gegenüber dem Besteller oder gegenüber Dritten erfolgt nicht.

(6)   Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän­den untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, ein­schließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeit­punkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Absatz (5) letzter Satz gilt entsprechend.

(7)   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Si­cherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Sonstiges

(1)   Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2)   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des deutschen Rechts ist ausgeschlossen.

(3)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz oder der Sitz der für die Auftragsabwicklung zustän­digen Niederlassung Erfüllungsort.

(4)   Für sämtliche Vereinbarungen ist Schriftform erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsän­derungen.

(5)   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedin­gungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Für diesen Fall verpflich­ten sich die Vertragspartner, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen entsprechen oder möglichst nahe kommen.

(6)   Sollten sich durch die Ausschließlichkeit anderer allgemeiner Ge­schäftsbedingungen die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufheben, so greifen die gesetzlichen Bestimmungen, die dann zur An­wendung kommen, nur für die Punkte ein, in welchen eine Gegensätzlich­keit besteht. Im Übrigen verbleibt es bei unseren Allgemeinen Verkaufs­bedingungen.


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